
§ 39 LBO: "Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, ..., sind so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremd Hilfe genutzt werden können."
Erläuterungen zur Zielsetzung der bereits 1996 in Baden-Württemberg eingeführten Anforderungen an das Barrierefreie Bauen.
