
Prämiert beim Auszeichnungsverfahren Beispielhaftes Bauen: Fahrradstation Lörrach "VELÖ" mit Bike- und Snowboardshop "follow me"; Architekten: Zickenheiner Architekten GmbH, Lörrach; Foto: Moris Lauinger
Seit der LBO-Novelle 2019 ist auch die Fahrradstellplatzpflicht bei Wohnungen in § 37 Absatz 2 der LBO geregelt. Die den § 37 LBO ergänzende und erläuternde "Verwaltungsvorschrift über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze)" ist seit 29. September 2020 in neuer Fassung gültig. Sie enthält jedoch weder neue bzw. angepasste Richtzahlen für Fahrrad-Stellplätze noch Änderungen für KFZ-Stellplätze oder bei den Regelungen zur Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs. Neu formuliert wurden lediglich die textlichen Erläuterungen zum § 37 Abs. 2 LBO zur Fahrradstellplatzpflicht, wobei sich die materiellen Anforderungen an die Stellplätze nur marginal geändert haben.

