
Als beispielhafter Industrie- und Gewerbebau ausgezeichnet: Bürogebäude FIXTEST Prüfmittelbau GmbH in Engen; Architekt Ingo Bucher-Beholz, Gaienhofen. Gelungene konstruktive Lösungen rücken die Bedürfnisse der Mitarbeiter in den Vordergrund
Das Arbeitsstättenrecht erfordert die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten immer (erst) dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. Die Auswirkung der Behinderung und die daraus resultierenden individuellen Erfordernisse sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Es sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen.
In Baden-Württemberg schreibt jedoch das Bauordnungsrecht für die im Katalog des § 39, Abs. 2 aufgeführten öffentlichen oder gewerblichen Gebäude vor, diese grundsätzlich als "barrierefreie Anlage" herzustellen. Dabei ist die barrierefreie Ausführung nicht nur auf die einem Besucherverkehr dienenden Bereiche beschränkt. Die Gebäude müssen insgesamt "zweckentsprechend ohne fremde Hilfe" genutzt werden können. Dabei sind die über §39 LBO prophylaktisch geschützten Personen eben nicht nur Besucher, sondern auch alle dort potentiell Beschäftigten. Es ist also unerheblich, ob bereits Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind.
