Merkblatt Nr. 61-5 Landesbauordnung 2019: Informationen zum Verfahren bei Wohngebäuden
Für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 kann alternativ zum Kenntnisgabeverfahren nur noch das vereinfachte Verfahren gewählt werden. Das umfassende Genemigungsverfahren nach § 49 LBO ist für diese Bauvorhaben ausgeschlossen, was für Bauherren eine deutliche Einschränkung darstellt. Bislang konnten diese auswählen, ob sie lieber ein schnelles oder aber ein rechtssicheres Verfahren wünschen und zwischen allen drei Verfahrensarten auswählen.
Das Merkblatt bietet ausführliche Informationen zur Änderung des § 51 Abs. 5 LBO.
Weitere Informationen bzw. Ansprechpartner zu den jeweiligen Inhalten finden sich gegebenenfalls entsprechend der Themen bei den Mitarbeitern unserer verschiedenen Geschäftsbereiche.
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