Herstellung notwendiger Stellplätze nach Landesbauordnung
Auszug aus der Landesbauordnung: § 37 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen mit Auszug aus der Begründung zum LBO-Änderungsgesetz 2019
Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 28. Mai 2015 – AZ.: 41– 2600.0-13/187, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. September 2020 – Az.: 51-2600.0-13/197 Vorschriften beim Vollzug von § 35 Abs. 4 Satz 1, § 37, § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und § 74 Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung für Baden- Württemberg (LBO)
Ermittlung der Zahl der notwendigen KFZ-Stellplätze bei anderen Anlagen
Notwendige Fahrrad-Stellplätze
Aussetzen der Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze
Voraussetzungen einer Bestimmung des Grundstücks durch die Baurechtsbehörde
Abweichung von der KFZ-Stellplatzverpflichtung bei Wohnungen
Schutz vor Luftverschmutzung aus Gründen des Allgemeinwohls
Erhöhung der Zahl der notwendigen Stellplätze für Wohnungen durch Satzung
Anhang 1: Ermittlung der Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze Tabelle A - Kriterien ÖPNV Tabelle B - Bemessungszahlen Anhang 2: Richtzahlen für Fahrrad-Stellplätze
Weitere Informationen bzw. Ansprechpartner zu den jeweiligen Inhalten finden sich gegebenenfalls entsprechend der Themen bei den Mitarbeitern unserer verschiedenen Geschäftsbereiche.
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