Merkblatt Nr. 412: Beendigung von Architektenverträgen
Architektenverträge sind auf eine bestimmte Dauer angelegt und doch kann es zwischen Bauherren und Architekten zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses kommen. Die Gründe sind vielseitig und können u.a. sowohl an dem Bauherrn als auch an dem Architekten liegen. Vorzeitige Beendigungen eines Architektenvertrages sind für beide Parteien i.d.R. mit einigem Aufwand verbunden und sollten daher gut überlegt werden. Zudem kann ein Architektenvertragsverhältnis nicht ohne weiteres beendet werden. Entweder muss eine Vertragsbeendigung durch eine einseitige Kündigungserklärung erfolgen (sofern rechtlich überhaupt zulässig und mit eventuellen Rechtsfolgen) oder alternativ und oftmals geeigneter durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages im gegenseitigen Einvernehmen. Das Merkblatt erläutert dies und gibt Hinweise.
Weitere Informationen bzw. Ansprechpartner zu den jeweiligen Inhalten finden sich gegebenenfalls entsprechend der Themen bei den Mitarbeitern unserer verschiedenen Geschäftsbereiche.
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