Merkblatt Nr. 335: Fort- und Weiterbildungsordnung
Nach § 17 des baden-württembergischen Architektengesetzes hat die Architektenkammer in einer Berufsordnung Regelungen über die Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder zu treffen. Nach Abschnitt 1 Ziffer 2 der Berufsordnung sind Kammermitglieder zur ständigen Fort-und Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch verpflichtet. Der Zeitaufwand für Fort- und Weiterbildung muss angemessen sein und darf im Jahresdurchschnitt 20 Stunden nicht unterschreiten.
Auf Antrag vom 15. Dezember 2020 hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau mit Schreiben vom 18. Januar 2021 unter dem Aktenzeichen 5-2691.4/104 gemäß §§ 27 Absatz 1, 15 Absatz 3 des Architektengesetzes Baden-Württemberg die von der Landesvertreterversammlung 2020 am 27. November 2020 einstimmig von den Delegierten beschlossenen Änderungen der Satzung (§§ 6a, 7, 17) sowie der Fort- und Weiterbildungsordnung (§§ 1, 2, 3, 4, 5, 6) genehmigt. Ausfertigung und Bekanntmachung der genehmigten Änderungen erfolgte durch Veröffentlichung in Heft 4/2021 Deutsches Architektenblatt, Regionalteil Baden-Württemberg. Die Änderungen traten mit Veröffentlichung in Kraft.
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