Dem Schlichtungsausschuss der Architektenkammer Baden-Württemberg obliegt die gütliche Regelung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und auswärtigen Architekten und Stadtplanern oder Dritten. Somit besteht für Auftraggeber die Möglichkeit, sich bei Auseinandersetzungen mit ihrem Architekten den Schlichtungsausschuss anzurufen.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 4 ArchG in der seit 28.10.2010 gültigen Fassung sind Kammermitglieder verpflichtet, sich zur gütlichen Regelung ihrer Streitigkeiten an einem Schlichtungsversuch zu beteiligen.
Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die von der Landesvertreterversammlung am 25. November 2005 beschlossene Änderung der Schlichtungsordnung mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 unter dem Aktenzeichen 6-2691.4/58 gemäß §§ 27, 15 Abs. 3 Architektengesetz für Baden-Württemberg genehmigt. Die Änderung wurde in Ausgabe 1/2006 Deutsches Architektenblatt veröffentlicht und damit bekannt gemacht.
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