Gemäß § 15 Architektengesetz beschließt die Landesvertreterversammlung eine Satzung mit Bestimmungen über
den Sitz der Kammer,
die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Kammer,
die Beitrags- und Gebührenordnung,
die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung,
die Wahl, die Amtsdauer, die Zusammensetzung und die Befugnisse der Organe,
die Einberufung und Geschäftsordnung der Landesvertreterversammlung,
die Berufspflichten (Berufsordnung),
die Schlichtungsordnung,
die Form und Art der Bekanntmachungen.
Die Satzung ist so auszugestalten, dass die Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gewahrt sind. Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Aufsichtssministeriums.
Auf Antrag vom 15. Dezember 2020 hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau mit Schreiben vom 18. Januar 2021 unter dem Aktenzeichen 5-2691.4/104 gemäß §§ 27 Absatz 1, 15 Absatz 3 des Architektengesetzes Baden-Württemberg die von der Landesvertreterversammlung 2020 am 27. November 2020 einstimmig von den Delegierten beschlossenen Änderungen der Satzung (§§ 6a, 7, 17) sowie der Fort- und Weiterbildungsordnung (§§ 1, 2, 3, 4, 5, 6) genehmigt. Ausfertigung und Bekanntmachung der genehmigten Änderungen erfolgte durch Veröffentlichung in Heft 4/2021 Deutsches Architektenblatt, Regionalteil Baden-Württemberg. Die Änderungen traten mit Veröffentlichung in Kraft.
Weitere Informationen bzw. Ansprechpartner zu den jeweiligen Inhalten finden sich gegebenenfalls entsprechend der Themen bei den Mitarbeitern unserer verschiedenen Geschäftsbereiche.
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