Haftpflichtversicherung für Kammermitglieder Gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung
Das Architektengesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2016, sieht in § 17 Satz 1 vor, dass Kammermitglieder und Berufsgesellschaften sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern haben. Das Nähere regelt die Berufsordnung.
Weitere Informationen bzw. Ansprechpartner zu den jeweiligen Inhalten finden sich gegebenenfalls entsprechend der Themen bei den Mitarbeitern unserer verschiedenen Geschäftsbereiche.
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