
Foto: Thomas Treitz
Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf eine ihn begünstigende Rechtsvorschrift beruft. Im entschiedenen Fall des OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2004 (Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH durch Beschluss vom 28.04.2005 zurückgewiesen) macht der Bauherr im Jahre 2001 gegen den Architekten Schadensersatzansprüche wegen eines Planungsmangels geltend.


