Arbeitskreis Architektenrecht der Deutschen Gesellschaft für Baurecht tagt in Berlin
Das neue Architektenrecht, das am 1. Januar 2018 in Kraft trat, ist recht jung, weshalb es noch keine Rechtsprechung gibt, auf die Planer und Juristen zurückgreifen können. Was liegt also näher als beim seinerzeit federführenden Ministerium, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrauchschutz (BMJV), nachzufragen, welche Intention und welche Überlegungen hinter den Vorschriften stecken? Der Arbeitskreis Architektenrecht der Deutschen Gesellschaft für Baurecht lud deshalb Dr. Gerhard Schomburg, Ministerialrat aus diesem Ministerium, ein, um die Auslegung des neuen Architektenrechts aus Sicht des BMJV zu erfahren. Zugleich wurde mit dem Berliner Rechtsanwalt Olaf Lenkeit ein zweiter Referent eingeladen, der im Gesetzgebungsverfahren als Sachverständiger beteiligt war und das neue Architektenrecht gerade aus Sicht des Verbraucherschutzes darstellen sollte.
Alfred Morlock, der langjährige Geschäftsführer der Architektenkammer Baden-Württemberg und jetzige Leiter des Arbeitskreises, konnte sowohl Juristen als auch Architekten zur Arbeitskreistagung im Präsidiumssaal des Zentralverbands des Deutschen Handwerks in Berlin am 16. Oktober 2018 begrüßen. Der erste Referent, Dr. Gerhard Schomburg, betonte, dass unter anderem Ziel der Neureglung die Verbesserung des Verbraucherschutzes im Baubereich ist. Diesem Ziel dienen unter anderem das neu eingeführte Widerrufsrecht und die neue Baubeschreibungspflicht. Das einseitige Anordnungsrecht, wonach der Bauherr die Möglichkeit hat, einseitig Änderungen des ursprünglich Vereinbarten vom Bauunternehmer zu verlangen, gilt sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer.
Weiteres Ziel ist aber auch den Besonderheiten der Architekten- und Ingenieurverträge besser Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund ist der Architekten- und Ingenieurvertrag eigenständig nun im BGB aufgeführt. Eine wichtige Änderung ist dabei die Einführung des § 650p Abs. 2 BGB. Wenn der Bauherr noch nicht genau weiß, was er bauen will, kann er sich von dem Planer eine Planungsgrundlage und eine Kosteneinschätzung anfertigen lassen – beides aber gegen ein entsprechendes Honorar. Mit einem solchen Vertrag, von den Architekten als „Leistungsphase 0“- oder Zielfindungsphasenvertrag bezeichnet, soll die bislang zu weit gehende kostenfreie Akquisephase eingeschränkt werden. Schomburg wies darauf hin, dass das Ende der Zielfindungsphase nicht einer bestimmten Leistungsphase der HOAI zugeordnet werden könne. Absichtlich wählte der Gesetzgeber auch Begrifflichkeiten (Planungsgrundlage, Kosteneinschätzung), die sich nicht in der HOAI finden. In der anschließenden Diskussion informierte Schomburg darüber, dass der Gesetzgeber in fünf Jahren eine Evaluation der neuen Regelung plane. Allerdings könnte der Gesetzgeber auch schon zuvor Änderungen vornehmen, die sich als dringend notwendig erweisen.
Im Anschluss referierte der Berliner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Olaf Lenkeit, über das Verhältnis zwischen Architekt und Verbraucher. Lenkeit bedauerte, dass im neuen Architektenvertragsrecht der Verbraucherschutz nicht explizit genannt sei. Im Verlauf seines Vortrages ging er auch auf die europäische Verbraucherrechterichtlinie und ihre Rechtsfolgen ein. Lenkeit warb dafür, dass sich Architekten und Ingenieure zur eigenen Sicherheit mit den Informationspflichten beschäftigen. Zum Abschluss stellte er die neuen Abnahmevorschriften des BGB dar. Bereits unter Angabe eines Mangels, der nicht zwingend wesentlich sein muss, kann der Bauherr die fiktive Abnahme verweigern, so Lenkeit. Auch darüber diskutierten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Anschluss rege mit dem Referenten.
Von Seiten des Arbeitskreises wurde an das Ministerium appelliert, bei allem verständlichen Verbraucherschutz stets zu berücksichtigen, dass sich hinter den im BGB bezeichneten „Unternehmern“ oftmals kleine Handwerksbetriebe und einzelne Freiberufler verbergen. Sie verdienen genauso gesetzlichen Schutz wie Verbraucher, da sie keine Rechtsabteilung wie ein großes oder mittelständisches Unternehmen besitzen. Auch wurde angeregt, Musterformulierungen von Seiten des Gesetzgebers für das Sonderkündigungsrecht (§ 650r BGB) zu verfassen. Die nächste Veranstaltung des Arbeitskreises Architektenrecht wird im Frühjahr 2019 in Stuttgart stattfinden.