Das neue Jahr startete mit maßgeblichen rechtlichen Neuerungen für die Architekten. Im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB traten zum 1. Januar 2018 erhebliche Änderungen des Bau- und Architektenvertragsrechts in Kraft. Erstmals finden sich Regelungen, die ausschließlich den Architekten- und Ingenieurvertrag betreffen.
Daneben gibt es wichtige Änderungen, die u.a. das Werk- und Kaufvertragsrecht betreffen. Die Änderungen führen u.a. für die Architekten einen gesetzlichen Anspruch auf Teilabnahme ein, der bislang allein vertraglich vereinbart werden konnte. Auch gibt es zur Gesamtschuldnerschaft erstmals einen eigenen Paragrafen, der allein für Architekten und Ingenieure gilt. Zu den weiteren Änderungen gehören u.a. Regelungen zum Verbraucherbauvertrag, zur Abnahme oder zu Abschlagszahlungen. Architekten sollten sich sowohl im eigenen Interesse aber auch als Sachwalter des Bauherrn mit sämtlichen Änderungen und Neuerungen beschäftigen.
Unser Merkblatt mit einem unverbindlichen Entwurf als Anhaltspunkt und Orientierungshilfe für die individuell auszuarbeitenden Verträge finden Sie in der Datenbank Broschüren und Merkblätter.