Anfang 2018 sind spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architekten- und Ingenieurvertrag im BGB in Kraft getreten. Erstmals werden die vertragstypischen Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen näher beschrieben, ein Sonderkündigungsrecht nach Vorlage von Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung eingeführt sowie die Teilabnahme und die gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer geregelt.