Runter und rauf: Hinweise zur Änderung der Mehrwertsteuer
Die temporäre Mehrwertsteuersenkung und die anschließende Erhöhung führt zu vielen Fragen. Dazu gibt es zwei Merkblätter, die auf den Seiten der Bundesarchitektenkammer (BAK) abgerufen werden können.
AHO-Heft 38: Architekten- und Ingenieurvertragsrecht
Eine Hilfe zur Anwendung des Gesetzes und der Vergütungsfolgen bei Verträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen und deren Abrechnung in Bezug auf folgende Sonderregelungen des BGB.
Der Gesetzgeber hat eine Reform des Bauvertragsrechts verabschiedet, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt. Diese Reform beinhaltet im Wesentlichen Änderungen des BGB und betrifft Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen auch unmittelbar. Zukünftig finden sich dort spezielle Vorschriften für Architekten und Ingenieure. Erstmals wird dabei der Architekten- und Ingenieurvertrag eigenständig im BGB erwähnt.
Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie gilt in Deutschland bereits seit 2014. Das bis heute teils nur wenig bekannte Gesetz regelt Informationspflichten und das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen und gilt auch für Architektenverträge
seit dem 13. Juni 2014 regelt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern vorvertragliche Informationspflichten für den Unternehmer sowie ein Widerrufsrecht für den Verbraucher. Die gesetzlichen Regelungen finden auch Anwendung auf Verträge zwischen Architekten als Auftragnehmer (Unternehmer) und "privaten Bauherren" (Verbraucher) als Auftraggeber. Ein Merkblatt der AKBW informiert über die für Kammermitglieder relevanten Inhalte.
Der Beginn der Verjährungsfrist hängt davon ab, welche Leistungen Gegenstand des Architektenvertrages sind. Der Architekt trägt die Beweislast, dass die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) nicht Gegenstand seines Vertrages ist.
Verbale Entgleisungen und Beleidigungen seitens des Bauherrn sind nicht hinnehmbar und berechtigen den Architekten zu einer Kündigung aus wichtigem Grund.
Am 17. Mai 2010 trat bundesweit die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft. Architekten, die als Dienstleister für Kunden Dienstleistungen erbringen, werden durch diese DL-InfoV vom 12. März 2010 verpflichtet, bestimmte Informationen für ihre Kunden zur Verfügung zu stellen.