Vergaberechtliche Erleichterungen und Beschleunigungen
Vergaberechtliche Erleichterungen und Beschleunigungen
Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie 1. Auf Bundesebene Das Bundesinnenministerium veröffentlichte am 10. Juli 2020 Hinweise, wie öffentliche Aufträge schneller und einfacher vergeben werden können. Insbesondere für die Vergabe von Bauleistungen sind die Ausführungen von Interesse.
Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen wurden die Wertgrenzen angepasst, die den sogenannten Unterschwellenbereich und die dafür zuständige Unterschellenvergabeordnung (UVgO) betreffen. Die UVgO findet allerdings nur in einem sehr reduzierten Ansatz überhaupt für Planerleistungen Anwendung. Auch wird sie in Baden-Württemberg den Kommunen lediglich zur Anwendung empfohlen. Überlegungen und mögliche Übertragungen bei der Vergabe von Planerleistungen sollten deshalb stets vorab mit dem jeweiligen öffentlichen Auftraggeber besprochen und von diesem genehmigt werden. 2. Auf Landesebene Um öffentliche Investitionsfördermaßnahmen angesichts des wirtschaftlichen Einbruchs infolge der COVID-19-Pandemie schnell in konkrete Investitionsprojekte umsetzen zu können, werden vorübergehend durch die Verwaltungsvorschrift (VwV) Investitionsfördermaßnahmen öA Erleichterungen für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge des Landes eingeführt.
Die VwV Investitionsfördermaßnahmen öA tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Sie wurde am 30. September 2020 im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes veröffentlicht und hebt u.a. die Wertgrenzen für die Verfahren zur Vergabe an.
Bei Bauleistungen:
Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a Absatz 2 VOB/A bis 1 000 000 Euro,
Freihändige Vergaben nach § 3a Absatz 3 VOB/A bis 100 000 Euro,
Direktaufträge nach § 3a Absatz 4 VOB/A bis 5 000 Euro.
Bei Lieferungen und Dienstleistungen:
Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb nach § 8 Absatz 3 UVgO bis zu einem geschätzten Auftragswert unterhalb des maßgeblichen Schwellenwertes von derzeit 214 000 Euro,
Verhandlungsvergaben nach § 8 Absatz 4 UVgO bis 100 000 Euro,
Direktaufträge nach § 14 UVgO bis 10 000 Euro.
Die genannten Beträge gelten jeweils ohne Umsatzsteuer.