Gibt es genug Architektenwettbewerbe in Baden-Württemberg?
Teil 1: Politische und rechtliche Fragestellungen
Über den Architektenwettbewerb wird in der Regel viel gesprochen und diskutiert. Die Klagen sind bekannt: Es gibt zu wenige Wettbewerbe und bei denen, die es gibt, sind die Zugangshürden zu hoch oder zu speziell. Jungen oder kleinen Büros ist es oftmals unmöglich, die verlangten Referenzen zu erfüllen. Auslober versuchen dabei zuweilen die Vorgaben der Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) zu umgehen. "Angelehnt an die RPW" heißt es kryptisch in Auslobungstexten, die der Kammer vorliegen.
Erstaunlich dabei ist, dass öffentliche Auftraggeber zwei vergaberechtliche Grundaussagen des Gesetzgebers gerne übergehen: "Planungswettbewerbe gewährleisten die Wahl der besten Lösung der Planungsaufgabe und sind gleichzeitig ein geeignetes Instrument zur Sicherstellung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur." Diese Aussage findet sich nicht in einem Programmheft der Architektenkammer, sondern steht wörtlich in § 78 Abs. 1 der Vergabeverordnung (VgV). Wer also als Auslober keinen Planungswettbewerb in Erwägung zieht, weicht von der "Wahl der besten Lösung" vorsätzlich ab. Ob das allen Gemeinderäten bekannt ist, wenn sie sich über die Vor- und Nachteile des Planungswettbewerbs beraten lassen? Der Gesetzgeber geht sogar noch einen Schritt weiter: Er verlangt im selben Paragrafen, dass der öffentliche Auftraggeber bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung prüft, "ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll", und – auch diese gesetzgeberische Verpflichtung ist nicht jedem bekannt – er "dokumentiert seine Entscheidung". Diese gesetzgeberische Vorfahrt des Planungswettbewerbs und der Dokumentationspflicht findet in der Praxis nur unzureichend statt.
Auftrag bis mindestens LPH 5 Die Bundes- und Länderarchitektenkammern haben sich stets beim Gesetzgeber dafür eingesetzt, die Architektenkammern bei Planungswettbewerben aktiv einzubinden und das Knowhow zu nutzen. Die Ausführungen in der Vergabeverordnung oder der ähnliche Wortlaut in der RPW zeigen, dass diese Vorschläge Gehör fanden. Im zweiten Schritt müsste nun der Gesetzgeber konkret festlegen, was passiert, wenn sich Auslober nicht daran halten, wenn also die Architektenkammern nicht so eingebunden werden, wie gesetzlich vorgeschrieben. Sanktionen sollten daher ins Gesetz mitaufgenommen werden.
Mancher Auslober, der das Modell des konkurrierenden Verfahrens – viele Fachleute planen und machen sich Gedanken über eine sinnvolle Gestaltung – an sich gut findet, versucht dann die damit verbundenen notwendigen Pflichten zu umgehen. "Graue Verfahren" wird dies oftmals noch höflich genannt, wobei das Grau rechtlich betrachtet sehr dunkel wird. Die RPW, die gemeinsame Geschäftsgrundlage für das Wettbewerbswesen, enthält Rechte und Pflichten. Zu den wenigen Pflichten gehört, dass es zu einer verbindlichen Auftragszusage kommen muss. Wenn schon für wenig Vergütung entworfen und gezeichnet wird, dann soll es wenigstens einen auskömmlichen Auftrag am Ende geben. In der RPW heißt es konkret zur Beauftragungspflicht: "Sie erstreckt sich in der Regel mindestens bis zur abgeschlossenen Ausführungsplanung." Neuerdings führen manche Auslober eine interessante Wortakrobatik vor: Die Wörter "in der Regel" erhalten dort eine Überinterpretation, das Wort "mindestens" wird geistig komplett gestrichen. Daraus werden dann Auftragszusagen bis zur Leistungsphase 4. 25 Prozent des Planerhonorars macht die Ausführungsplanung der Leistungsphase 5 aus, die manche Auslober nicht bereit sind, verbindlich im Wettbewerb zuzusagen – obwohl dies die RPW "mindestens" in der Regel sogar verlangt. Wer die Pflichten, die die RPW setzt, so missachtet, kann sich wohl kaum darauf berufen, einen fairen Leistungswettbewerb auszuloben. Was Auslober auch gerne übersehen: Die Architektenkammer hat an der Vorbereitung und bei der Durchführung der Planungswettbewerbe mitzuwirken. Auch dies steht im § 78 VgV. Diese gesetzliche Verpflichtung sollten Auslober, die das Vergaberecht einhalten wollen, ebenfalls berücksichtigen.
Viele Auslober indes unterstützen das Wettbewerbswesen und sind von den Ergebnissen begeistert. Die Vorteile eines Wettbewerbs wurden sogar wissenschaftlich untersucht – und bestätigt. Hans-Peter Achatzi und Uwe Dahms, die das Berliner Büro C4C competence for competitions leiten, untersuchten 2014 für das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung und das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Zeit- und Geldaufwand von Vergabeverfahren. Ihre Erkenntnis war, dass Planungsprozesse mit Architektenwettbewerb insgesamt nicht länger dauern und auch nicht teurer sind als andere Vergabeverfahren. Auch der baden-württembergische Rechnungshof äußerte sich positiv über den Nutzen und Mehrwert des Planungswettbewerbs.
Teil 2: Auswertung aktueller Daten und Vorgehen der Architektenkammer
Die Abteilung Vergabe und Wettbewerb der Architektenkammer vergleicht regelmäßig die bundesweiten Wettbewerbszahlen: Wie steht es also zurzeit mit dem Architektenwettbewerb in Baden-Württemberg im Ländervergleich, "Corona"-geschuldete kleinere Einbrüche einmal beiseitegelassen?
Das Wettbewerbsklima kann in Baden-Württemberg seit einigen Jahren als insgesamt freundlich bezeichnet werden. Seit dem Tiefpunkt 2004, als es landesweit gerade einmal 41 Wettbewerbe gab, erholt sich das Wettbewerbswesen kontinuierlich weiter. 2019 gab es 98 Wettbewerbe. Im bundesweiten Vergleich liegt Baden-Württemberg nur gegenüber den beiden anderen großen Bundesländern leicht zurück. 2019 gab es in Bayern 117 Wettbewerbe, in Nordrhein-Westfalen 102 Wettbewerbe. Auf der anderen Seite gab es in Hessen oder Niedersachsen 2019 lediglich 16 bzw. 51 Wettbewerbe. Ob sich die Zahlen am Ende so vergleichen und gegenüberstellen lassen, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Denn: Baden-Württemberg bietet unterhalb der Schwelle zwei Verfahren an, die wettbewerbsrechtlich von der Kammer akzeptiert und gelistet werden. Bei der "Mehrfachbeauftragung nach HOAI" erfolgt eine Vergütung für jeden Teilnehmer nach der HOAI, bei der "Mehrfachbeauftragung mit Vergütung und Auftragszusage" wird nur der Preisträger bezahlt. Dafür muss es hier – im Gegensatz zur "Mehrfachbeauftragung nach HOAI" – eine verbindliche Auftragszusage geben. Für beide Verfahren gibt es verbindliche Grundsätze, die die Strategiegruppe Vergabe und Wettbewerb, geleitet vom Vorsitzenden des Kammerbezirks Freiburg Dr.-Ing. Fred Gresens, verabschiedet hat: Die Verfahren müssen anonym sein, die Beurteilungskriterien müssen verbindlich sein und offengelegt werden. Mindestens ein junges Architekturbüro soll in den Pool der Teilnehmenden aufgenommen werden. Werden die Voraussetzungen erfüllt, wird das Verfahren von der Kammer gelistet und kann damit beworben werden. Solche Verfahren werden in anderen Bundesländern meist als RPW-Verfahren akzeptiert. Aus Sicht der Architektenkammer Baden-Württemberg ist das eher ungeschickt: Die Marke "RPW" wird damit unnötig verwässert, die möglichen Parallelverfahren nicht transparent nach außen dargestellt. Der baden-württembergische Weg ist deshalb klarer und eindeutiger.
Die Abteilung Vergabe und Wettbewerb analysierte auf Anregung des Kammerpräsidenten Markus Müller, ob es innerhalb von Baden-Württemberg Auffälligkeiten gibt, wo es überproportional viele oder wenige Wettbewerbe gab. Als Zahlen wurden die Ausschreibungen aus dem Jahr 2017 gewählt, soweit sie zur Analyse vorlagen. Die Auswertung kam zum Ergebnis, dass 2017 im Europäischen Amtsblatt insgesamt 194 EU-weite Ausschreibungen für Architektenleistungen in Baden-Württemberg veröffentlicht wurden. 187 für Hochbau-Architekten, 33 für Landschaftsarchitekten, 15 für Stadtplanerinnen und Stadtplaner, aber keine für Innenarchitekten. Von diesen 194 Ausschreibungen waren lediglich 48 RPW-Wettbewerbe. Im Umkehrschluss handelt es sich also bei drei Vierteln dieser Ausschreibungen gerade nicht um RPW-Wettbewerbe. Dies erstaunt, da doch selbst die Vergabeverordnung (VgV) vorgibt, dass Planungswettbewerbe die Wahl der besten Lösung ermöglichen. Auch die Quoten der Fachrichtungen sind bedenklich: Kann es sein, dass es keine geeigneten Planungsaufträge für Innenarchitekten gegeben hat? Ein Vergleich mit 2019 zeigt, dass 2017 kein Ausreißer war. Denn auch dort fanden sich keine Einträge für die Innenarchitektur. In Nordrhein-Westfalen gab es 2019 drei Wettbewerbe für die Innenarchitektur, genauso in Bayern. Die Fachrichtung Innenarchitektur hat reagiert und 2020 einen informativen und ansprechenden Flyer veröffentlicht, der auf die Vorteile der Fachrichtung hinweist: Gute Architektur kommt von innen, heißt es selbstbewusst in der Fachrichtung, deren Ziel es ist, die Auslober vom innenarchitektonischen Mehrwert zu überzeugen.
Interessant ist die Gegenüberstellung der Wettbewerbe im Verhältnis zur Einwohnerzahl. Gemeinde und Städte über 100.000 Einwohner lobten 2017 13 Wettbewerbe aus, sieben Wettbewerbe gab es bei Gemeinden mit zwischen 50.000 und 100.000 Einwohnern, 15 bei Gemeinden mit zwischen 10.000 und 50.000 Einwohnern und 13 Wettbewerbe bei Gemeinden unter 10.000 Einwohner. Es gibt also keine Tendenz, dass in größeren Städten mehr und in kleineren Städten weniger Wettbewerbe stattfinden. Hinsichtlich der Fachrichtungen waren von den Wettbewerben 45 für Hochbau, 20 für Landschaftsarchitektur, zehn für Stadtplanung und keiner für Innenarchitektur ausgeschrieben.
Die Zahlen belegen, dass das Wettbewerbswesen in Baden-Württemberg noch sehr ausbaufähig ist. "Oberhalb der Schwelle" gab es 2017 landesweit 194 EU-weite Ausschreibungen von Architektenleistungen: Ist eine solche niedrige Zahl realistisch für ein riesiges Flächenbundesland wie Baden-Württemberg? Von diesen 194 Ausschreibungen werden dann lediglich 48 über einen RPW-Wettbewerb vergeben: Dieses Verhältnis ist enttäuschend, zumal dann ja die Dunkelziffer (Beauftragung ohne Bekanntmachung) hoch sein dürfte.
Mehrere Fragen stellen sich: Werden tatsächlich nur so wenige Architektenleistungen vergeben? 2017 war die Schwelle bei 209.000 Euro Honorar erreicht. Bereits bei einem Auftrag um die 1,5 Millionen Euro Netto-Baukosten wäre das Architektenhonorar oberhalb der Schwelle mit der Folge der verpflichtenden EU-weiten Ausschreibung. Der Rückschluss liegt nahe, dass Architektenleistungen zu oft nicht EU-weit ausgeschrieben werden und diejenigen Ausschreibungen, die vorgenommen werden, zu einem Großteil nicht als RPW-Wettbewerb stattfinden. Der gesetzgeberische Wille ist spätestens seit der Vergaberechtsreform 2016 ein anderer. Hier liegt eine Vermutung nahe: Die Vorteile des Architektenwettbewerbs werden nicht nur nicht erkannt, vielmehr wird der Wettbewerb sogar diskreditiert.
Die Architektenkammer wird das Thema "Planungswettbewerb" aktiv an die zur Landtagswahl stehenden Parteien herantragen. Denn Planungswettbewerbe bedeuten Baukultur, Nachhaltigkeit und Qualität. Deshalb sollte eine zukünftige Landesregierung verbindlich formulieren, dass alle öffentlichen Einrichtungen des Landes sowie alle Unternehmen, an denen das Land Baden-Württemberg beteiligt ist, den Planungswettbewerb nach RPW als verbindliche Grundlage bei der Vergabe festlegen. Ausnahmen sollen nur in Einzelfällen mit entsprechender Begründung möglich sein. Die Vorgabe zur Vergabe von Planungsleistungen durch einen Planungswettbewerb soll auch für alle Maßnahmen gelten, die mit Landesmitteln öffentlich gefördert werden (z. B. bei Sanierungs- und Entwicklungsgebieten). Gleichzeitig sollen und müssen innovative Wettbewerbsverfahren gefördert werden. Diese sollen aber transparent gestaltet und ausgelobt werden. Mindestens 10 Prozent der jährlichen Auslobungen von Planungsaufgaben sollten als innovative Verfahren ausgelobt werden. Zwingend ist, dass die Architektenkammer beratend zur Seite stehen muss, um die Grundzüge des Wettbewerbswesens zu garantieren und geeignete Verfahrensstrukturen gemeinsam mit den Ministerien zu entwickeln. Insbesondere "unterhalb der Schwelle" müssen maßvolle, geeignete und transparente Wettbewerbsverfahren genutzt und weiterentwickelt werden. Auch hierzu sollte sich eine zukünftige Landesregierung äußern.
Es bleibt daher die Forderung und Erwartung an die Politik, dass 2021 aus Baden-Württemberg heraus nach Deutschland und Europa ein wettbewerbsrechtlicher Impuls ausgeht. Baden-Württemberg muss das Wettbewerbsland Nummer 1 werden, frei nach dem Motto: "Wir können alles, sogar Wettbewerbe."