Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht für das freie und baugewerbliche Kammermitglied auch dann, wenn kein Umsatz getätigt wird. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 ArchG i. V. m. Abschnitt 1 Ziffer 9 Berufsordnung.

