Das Architektengesetz sieht in § 17 Satz 1 vor, dass Kammermitglieder und Berufsgesellschaften sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern haben. Das Nähere regelt die Berufsordnung. Dort ist ein Mindestversicherungsschutz in Abschnitt 1 Abs. 9 festgelegt.
