Erbringt ein Architekt gegenüber einem Bauherrn lediglich eine kostenlose Gefälligkeitsleistung ohne ausdrücklichen Abschluss eines schriftlichen oder formlosen Architektenvertrages, schützt dies entgegen einer landläufig verbreiteten Meinung nicht ohne weiteres davor, in Haftung genommen zu werden. Bestätigt wurde diese der Rechtsprechung des BGH sowie einiger Oberlandesgerichte entsprechende Rechtslage im Urteil des OLG Frankfurt vom 29. September 2010.

