Während bisher die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nur in der Berufsordnung geregelt war, ist nunmehr seit dem neuen Architektengesetz vom 28.10.2010 der Abschluss auch eine gesetzliche Pflicht für selbstständige und baugewerblich tätige Architekten.
Erbringt ein Architekt gegenüber einem Bauherrn eine kostenlose Gefälligkeitsleistung ohne ausdrücklichen Abschluss eines Architektenvertrages, schützt dies nicht davor, in Haftung genommen zu werden.