Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Darstellung der Neuregelung ab 01.04.2004
Normalerweise muss derjenige die Umsatzsteuer abführen, der eine Leistung erbracht hat und diese abrechnet oder das dafür vereinbarte Entgelt erhält.
Wenn Auftraggeber und Auftragnehmer Betriebe (Unternehmer) sind, die Bauleistungen ausführen, stellt seit 01.04.2004 der ausführende Baubebtrieb jetzt keine Bruttorechnung mehr, sondern rechnet nur den Nettobetrag ab. Nur diesen erhält er von seinem Auftraggeber. Der Auftraggeber muss nach Rechnungserhalt selbst den zutreffenden Umsatzsteuerbetrag ausrechnen. Diesen Betrag schuldet er seinem Finanzamt. Er muss diesen in seiner Umsatzsteuererklärung anmelden und an das Finanzamt abführen. Der leistende Betrieb muss seinen Auftraggeber in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft hinweisen (schriftlicher Hinweis). Die Neuregelung bewirkt eine Übertragung der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge Verfahren). Rechtliche Grundlage: § 13 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 UStG
Welche Leistungen sind erfasst?
Erfasst werden von der neuen Verfahrensweise alle Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen (insb. Architektenleistung). Dies entspricht dem Begriff der Bauleistung im Sinne der Bauabzugsteuer §§ 48 ff. EStG, welche seit dem 01.01.2002 gesetzlich normiert ist. Die Bauabzugsteuer darf jedoch nicht mit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse– Charge) verwechselt werden.
Der Begriff der Bauleistung ist weit auszulegen. Die Annahme einer Bauleistung setzt voraus, dass sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirkt. Folglich zähen hierzu auch Umbauten und Erhaltungsaufwendungen.
Wer ist betroffen?
Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gilt nur dann, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer Betriebe (Unternehmer) sind, die Bauleistungen ausführen. Damit wird die Leistungsbeziehung Unternehmer – Privatperson von der Änderung nicht erfasst.
Ausnahme:
Wird die Bauleistung an einen Unternehmer (als Privatperson) für dessen privaten Bereich erbracht, ist die Umsatzsteuer dennoch vom Auftraggeber abzuführen. In der Praxis dürften sich hier sicherlich Schwierigkeiten ergeben, da eine Beurteilung die entsprechende Kenntnis der Zusammenhänge erfordert.
Systematische Darstellung
Fazit:
Die geschilderte Regelung, von welcher der Architekt als Unternehmer nicht betroffen ist, wird in der praktischen Umsetzung Schwierigkeiten auslösen, da seitens des Leistenden oft eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist. Aus Gründen der Klarheit wurde an dieser Stelle auf eine weitergehende Detaillierung verzichtet. Bei den Ausführungen wurde unterstellt, dass der Architekt stets im Bereich der Kernaufgaben des Berufsstandes tätig wird.
Bei eventuellen Fragen im Einzelfall wird empfohlen, sich an einen Vertreter der rechts- oder steuerberatenden Berufe zu wenden.