Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigte in seinem Urteil vom 27. Juni 2017 (L 11 R 2694/16) die Entscheidung des SG Reutlingen (Gerichtsbescheid vom 29.06.2016 – S 8 R 985/14) wonach eine Architektin, die bei einem Finanzinstitut als Immobiliengutachterin beschäftigt ist, von der Rentenversicherungspflicht befreit werden kann.
In seiner Bewertung stellte das LSG darauf ab, ob die konkrete Tätigkeit dem jeweiligen Berufsbild zugeordnet werden kann, ob also die ausgeübte Tätigkeit als Immobiliengutachterin dem Berufsbild einer Architektin entspricht. Das Berufsbild selbst wird im Architektengesetz festgelegt. Dabei kommt das Gericht zum Ergebnis, dass „ausgehend von diesem Verständnis eine berufsspezifische Tätigkeit als Architekt (…) festzuhalten (ist), dass die Tätigkeit als Sachverständiger (hier insbesondere Wertgutachterin für Immobilien) ohne weiteres zu den Berufsaufgaben gehört.“
In der Entscheidungsbegründung heißt es weiter, dass die Architektin „mit der bautechnischen Beurteilung von Gebäuden und Sachverhalten, der Prüfung von Kostenberechnungen, Baukostenanalysen, Erstellung von Planungsunterlagen für Gebäude, für die keine Planunterlagen vorhanden sind und (perspektivisch) der Koordination der Hausinternen Bauvorhaben (betraut ist). Diese Aufgaben gehören zu den in § 1 ArchG genannten Berufsaufgaben einer Architektin“.
Das LSG beschäftigte sich auch mit der Fragestellung, inwiefern es problematisch ist, dass in der ursprünglichen Stellenausschreibung nicht speziell nach einem Architekt, sondern eine Person mit dem Abschluss als Diplom-Ingenieur, Architekt oder Bautechniker gesucht wurde. Nach Ansicht des LSG steht bei der Bewertung der Tätigkeit nicht entgegen, dass in der Stellenausschreibung auch andere Qualifikationen angesprochen wurden. Entscheidend sei allein die konkret ausgeübte Beschäftigung, die Ausschreibung kann allenfalls ein Indiz für die Beurteilung dieser Tätigkeit sein. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.