Erinnerung zur Prüfung über Eintragungspflicht. Aber Vorsicht bei Mails von der „Organisation Transparenzregister e.V.“!
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) informierte darüber, dass juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet sind, ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht kann insbesondere Planer betreffen, die z. B. eine GmbH, UG, AG oder eine PartG oder eine PartGmbB gegründet haben. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht drohen erhebliche Bußgelder. Die Pflicht besteht bereits seit 2017. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht grundsätzlich keine Meldepflicht (soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen). Für Einzelunternehmer gilt die Meldepflicht nicht. Näheres sollte mit Ihrem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt geklärt werden. Erstinformationen (FAQ) erhalten Sie hier.
Für viele Gesellschaften könnte die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister erfüllt sein, wenn sich die geforderten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch z. B. aus dem Handels- oder dem Partnerschaftsregister abrufbar sind. Es verbleibt dann bei den Pflichten, die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren und auf aktuellem Stand zu halten.
Gesellschaften, die im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen sind, sollten daher prüfen, ob das Register die vom Geldwäschegesetz (GwG) geforderten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten enthält und ob die Angaben aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister auch elektronisch abrufbar sind.
Seit 2020 werden alle Verstöße gegen diese oder andere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz im Internet veröffentlicht.
Die Meldung hat elektronisch an die Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle über www.transparenzregister.de zu erfolgen. Neben etwaigen Bußgeldern droht deshalb seit Januar 2020, dass bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht ergangen sind, im Internet veröffentlicht werden.
Mehrere Mitglieder informierten uns darüber, eine Mail der „Organisation Transparenzregister e.V.“ erhalten zu haben. In der E-Mail werden die Mitglieder aufgefordert „sich innerhalb von 10 Tagen zur registrieren“. Als Link wird dann auf die Website „TransparenzregisterDeutschland“ verwiesen. Achtung! Hier handelt es sich nicht um die Homepage des Transparenzregisters! Dies ist vielmehr die Homepage der „Organisation Transparenzregister e.V.“. Wenn Sie auf die angegebene Homepage gehen, können sie die Organisation kostenpflichtig beauftragen, dass diese Sie beim „richtigen“ Transparenzregister einträgt. Es geht also um die Beauftragung um eine Dienstleistung.
Sofern Sie überhaupt unter die Verpflichtung fallen, sich dort eintragen zu lassen, können Sie sich aus unserer Sicht sehr gut eigenständig dort eintragen, ohne dass Sie einen kostenpflichtigen Dienstleister als Hilfe dafür benötigen. Prüfen Sie daher, ob sie diese Dienstleistung tatsächlich benötigen und in Auftrag geben wollen. Sie müssen dies nicht! Sie hat nichts mit dem Transparenzregister zu tun. Uns ist die „Organisation Transparenzregister e.V.“ nicht weiter bekannt. Nach dem Impressum handelt es sich um einen e.V. in Gründung mit Sitz in Plauen.
Misslich und missverständlich ist, dass auch Büros angeschrieben wurden, die gar nicht unter die Eintragungspflicht fallen. Das Bundesministerium für Finanzen hat folgende Mitteilung zur „Organisation Transparenzregister e. V.“ herausgegeben: