Nicht immer verlaufen Bauvorhaben harmonisch, nicht immer blicken Beteiligte am Bau zufrieden und glücklich auf gemeinsame Projekte zurück. Oftmals enden Unstimmigkeiten vor Gericht. Gerichtsverfahren können gerade im Bau- und Architektenrecht lange dauern und kostspielig sein. Denn nicht immer geht es um eindeutige juristische Fragestellungen, die ein Gericht schnell beantworten kann, sondern um technisch anspruchsvolle Auseinandersetzungen, bei denen ein Sachverständiger oder eine Sachverständige hinzugezogen werden muss. Honorarprozesse, die über mehrere Jahre und mehrere Gerichtsinstanzen ausgetragen werden, sind deshalb nicht ganz ungewöhnlich.
Die Architektenkammer Baden-Württemberg bietet mit dem Schlichtungsverfahren eine passende Alternative für Streitigkeiten am Bau an. Hier kann schnell, kostengünstig und hochkompetent nach Lösungen im Streitfalle gesucht werden. Der Schlichtungsausschuss ist mit einem Volljuristen und zwei Architekten als Beisitzer besetzt. Somit ist gewährleistet, dass es sowohl eine juristische als auch eine fachliche Kompetenz im Schlichtungsverfahren gibt. Am Ende eines Schlichtungsverfahrens steht kein Urteil oder Schiedsspruch. Der Schlichtungsausschuss unterbreitet den Parteien einen Lösungsvorschlag, den sie annehmen, aber auch ablehnen können. Harte Konfrontationen, prozessuale Niederlagen und ermattende Verfahrensgänge über mehrere Instanzen können dadurch vermieden werden.
Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist Berufspflicht
Die Teilnahme am – von Kollegen oder Bauherren beantragten - Schlichtungsverfahren stellt für die Architektinnen und Architekten eine Berufspflicht dar. Freilich kann ein Architekt auch ohne Schlichtungsverfahren direkt gegen seinen Bauherrn vorgehen, wenn er dies für zielführender hält. Nur wenn der Bauherr (oder ein anderer Architekt) die Schlichtung verlangt, besteht die Berufspflicht. Architekten, die dieser Berufspflicht nicht aktiv nachkommen, müssen davon ausgehen, dass sie berufsrechtlich belangt werden können. In einem aktuellen Verfahren bekam dies ein Architekt zu spüren: Der Schlichtungsausschuss forderte ihn auf, eine prüfbare Honorarabrechnung vorzulegen. Der mehrfachen Bitte des Schlichtungsausschusses kam der Architekt indes nicht nach. Das Schlichtungsverfahren konnte daher nicht betrieben werden. Die Verweigerung des Architekten an der aktiven Teilnahme am Schlichtungsverfahren bewertete das Berufsgericht als sanktionierbares Fehlverhalten. Nach Ansicht des Gerichts verstößt es gegen das Ansehen des Berufs, wenn ein Architekt seinen Pflichten nicht nachkommt, sich zur gütlichen Einigung seiner Streitigkeiten mit dem Bauherrn an einem Schlichtungsversuch zu beteiligen. Im vorliegenden Fall ahndete das Berufsgericht die Verfahrensverweigerung mit einer Geldbuße. Bereits die Missachtung von Verfügungen des Schlichtungsausschusses und die damit verbundenen wesentlichen Verzögerungen des Schlichtungsverfahrens stellen eine unzureichende Beteiligung am Schlichtungsverfahren dar. Aus diesem Grund sollte sich jeder Architekt im Eigeninteresse konstruktiv und kooperativ zeigen. Den Schlichtungsvorschlag annehmen muss er dadurch natürlich nicht.
Schlichtungsverfahren auch für Bauherren attraktiv
Immer häufiger werden Schlichtungsabreden in Architektenverträgen aufgenommen. Dort heißt es dann verbindlich, dass vor Anrufen eines Gerichts ein Schlichtungsversuch vor dem Schlichtungsausschuss unternommen werden muss. Beide Parteien werden dadurch vertraglich verpflichtet, sich zunächst gütlich bei Streitigkeiten zu einigen, bevor sie sich vor Gericht wiedersehen. Die Neutralität des Schlichtungsausschusses, die schnelle und kostengünstige Verfahrensklärung überzeugt auch Bauherren, eine Schlichtungsvereinbarung vertraglich aufzunehmen. Die vertragliche Einbeziehung des Schlichtungsausschusses drosselt ein wenig die zunehmende Prozess- und Klagefreude mancher Beteiligter am Bau. Denn die zuweilen geläufige Drohung mit Anwalt und Klage wird mit einer Schlichtungsvereinbarung deutlich entschärft. Architektinnen und Architekten sollten bei Fällen, bei denen das Einstehen einer Berufshaftpflichtversicherung in Betracht kommt, mit dieser Rücksprache halten, ob sie einen Schlichtungsausspruch akzeptiert. Das Einstehen für Baumängel wird aufgrund eines Schlichtungsvorschlags zum Beispiel von der Haftpflichtversicherung nicht ohne weiteres akzeptiert.