Änderungen bei Formularen für Grenzgänger und berufliche Aufenthalte
Reist ein selbständiger oder angestellter Architekt ins Ausland, um dort einen Architektenauftrag auszuführen, kann er unter Umständen dem dort geltenden ausländischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht unterfallen. So sieht z. B. das EU-Recht vor, dass ein Architekt, der in einem EU-Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nur den Vorschriften eben dieses Mitgliedstaates unterliegt und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesem Staat um das Heimatland des Betroffenen handelt oder nicht. Eine Ausnahme sieht das EU-Recht nur dann vor, wenn die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit im Ausland 24 Monate nicht überschreitet. In diesem Fall kann der Betroffene in dem Sozialversicherungssystem seines Heimatlandes verbleiben.
Damit der ausländische Staat keine Sozialversicherungsbeiträge erhebt, hat jeder geschäftlich Reisende schon seit einigen Jahren bei Reisen ins EU-/EFTA-Ausland eine sog. A1-Bescheinigung mit sich zu führen und im Fall der Kontrolle durch den ausländischen Staat auch in Papierform vorlegen können. Mit der Bescheinigung wird gegenüber dem ausländischen Staat nachgewiesen, dass der Reisende auch während der Entsendung ins Ausland Mitglied der Sozialversicherung des Heimatlandes bleibt. Die Bescheinigung schützt also den Betroffenen vor doppelter Beitragszahlung. Kann der Reisende die A1-Bescheinigung nicht vorweisen, können Probleme durch die ausländischen Behörden drohen (z. B. Verweigerung des Zutrittes zum Firmen- und Messegelände). Die A1-Bescheinigung muss auch bei kurzen Dienstreisen ins EU-Ausland mit sich geführt werden – strenggenommen sogar bei jeder Geschäftsbesprechung oder selbst beim Tanken im Ausland während der Dienstzeit.
Die Bescheinigung kann bei den für den Betroffenen zuständigen Sozialversicherungsträgern beantragt werden. Die Zuständigkeit richtet sich hierbei nach dem persönlichen Status in der Krankenversicherung:
die gesetzliche Krankenkasse, bei der die entsandte Person versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob dort eine Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung besteht.
den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft Bahn-See oder den zuständigen Regionalträger der DRV), sofern die entsandte Person nicht gesetzlich krankenversichert ist.
die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV), Postfach 080254, 10002 Berlin, wenn die Person nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
Neu ist, dass seit dem 1. Januar 2019 der Antrag bei Angestellten elektronisch erfolgen muss; nur in begründeten Ausnahmefällen können Anträge noch bis zum 30. Juni 2019 in Papierform gestellt werden.
Der Arbeitgeber hat hierbei die Möglichkeit die Anträge über das Portal „sv.net“
aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe einzusenden. Die zuständige Stelle übermittelt dann gem. § 106 SGB IV die Bescheinigung oder die Mitteilung, warum diese nicht ausgestellt werden kann, ebenfalls auf elektronischem Wege. Auskunft über Details des Verfahrens erteilt Ihnen der zuständige Sozialversicherungsträger.
Da eine Integration des Selbständigen in das elektronische Antragsverfahren momentan noch nicht möglich ist, kann bzw. muss der selbständige Architekt derzeit weiterhin die Papierversion nutzen. Wann sich dies ändert, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzen.
WICHTIGER HINWEIS: Auch bei elektronischer Beantragung muss die Bescheinigung ausgedruckt und in Papierform bei Dienstreisen ins Ausland bei sich geführt werden!
Der Inhalt basiert auf eine Veröffentlichung von Dr. jur. Volker Steves, Rechtsreferent der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.
28.02.2019
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