Der Architektenkammer wurden in jüngster Zeit mehrfach wettbewerbsrechtliche Abmahnungen übermittelt, die Kammermitglieder von einer Rechtsanwaltskanzlei in Baden-Württemberg erhalten haben.
Mandant dieser Kanzlei ist ein Architekt aus Rheinland-Pfalz. Hierin werden Architekten zur Abgabe einer „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) unter Androhung einer Unterlassungsklage aufgefordert, da im Impressum der Homepage der Architekten nicht alle erforderlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 TMG enthalten seien. Zugleich wird eine zu zahlende Anwaltsgebühr in Höhe mehrerer hundert Euro festgesetzt.
Sofern Mitglieder der Architektenkammer über eine Homepage verfügen, wird dringend empfohlen, das darin enthaltene Impressum auf Übereinstimmung mit den nach § 5 Abs. 1 TMG erforderlichen Angaben zu überprüfen. U. a. sind dort Angaben zur Kammer erforderlich, welcher der „Diensteanbieter“ angehört, nebst Angaben zur gesetzlichen Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen (z. B. ArchG, Berufsordnung) und wie diese zugänglich sind.
Service
Mindestangaben für homepages
Das seit 1.3.2007 gültige Telemediengesetz TMG schreibt die Pflichten des Teledienstgesetzs für Inhaber von Internetseiten fort.
Am 17. Mai 2010 trat bundesweit die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft. Architekten, die als Dienstleister für Kunden Dienstleistungen erbringen, werden durch diese DL-InfoV vom 12. März 2010 verpflichtet, bestimmte Informationen für ihre Kunden zur Verfügung zu stellen.