
Foto: Thomas Treitz
Berufsbezeichnungen wie Architekt/-in, Innenarchitekt/-in, Landschaftsarchitekt/-in sowie Stadtplaner/-in sind nach § 2 Abs. 1 ArchG Baden-Württemberg gesetzlich geschützt. Die Führung dieser Berufsbezeichnungen ist ausschließlich denjenigen Personen vorbehalten, welche in die entsprechende Liste bei der Architektenkammer eingetragen sind.


