Maßgebliche Änderungen des Architektengesetzes liegen dem Landesgesetzgeber vor
Frei, baugewerblich, beamtet oder angestellt – bislang gab es vier Tätigkeitsarten, mit denen sich Architektinnen und Architekten in die Architektenliste eintragen lassen können. Dem Landesgesetzgeber liegt ein Vorschlag der Architektenkammer vor, zukünftig allein zwei Ausübungsarten im Architektengesetz zuzulassen: mit dem Zusatz "frei" und ohne Zusatz. Die Tätigkeitsarten baugewerblich, beamtet und angestellt werden in der Gruppe der „Architekten“ bzw. „Architektinnen“ zusammengefasst. Praktisch ändert sich nicht viel: Wer bislang mit der Tätigkeitsart „frei“ eingetragen war und weiterhin zu einhundert Prozent die Voraussetzungen erfüllt, kann auch zukünftig das Adjektiv „frei“ verwenden. Alle anderen Mitglieder führen wie bislang den Titel „Architekt“ bzw. „Architektin“, bspw. angestellte oder beamtete Mitglieder, Mitglieder, die teils angestellt, teils selbständig sind, oder diejenigen, die selbständig und ganz oder teilweise baugewerblich tätig sind bzw. diejenigen Selbständigen, die einfach auf das Adjektiv „frei“ verzichten, um sich alle Möglichkeiten der beruflichen Betätigung offen zu halten
Änderungen wegen Hinweise der Rechtsprechung
Anlass der Änderungen sind Hinweise des Berufsgerichts für Architekten in Baden-Württemberg. Das Berufsgericht hatte die Architektenkammer darüber informiert, dass Bedenken gegen die bisherige Eintragungspraxis bestehen. Bislang wurden Architekten, die sukzessive in die Selbständigkeit gleiten wollten und mit einem geringen Anteil über ein Anstellungsverhältnis verfügten, als freie Architekten eingetragen. Teilzeitbeschäftigte Architekten, die vormittags in einem Architekturbüro angestellt waren und nachmittags regelmäßig von zu Hause aus als Selbständige etwas dazuverdienen wollten, wurden wiederum als angestellte Architekten eingetragen. Das Berufsgericht hatte gegen beide Eintragungen grundsätzliche Bedenken. Nach Auffassung des Gerichts geht das derzeitige Architektengesetz von einer Unteilbarkeit der Tätigkeitsarten aus. Einem freien Architekten wäre es demnach verboten, ein (auch nur geringfügiges) Anstellungsverhältnis zu haben. Angestellte Architekten durften nach Auffassung des Gerichts wiederum nur nach ganz engen Grenzen zusätzlich selbständig tätig werden. Bereits eine eigene Homepage, mit der auf die Selbständigkeit hingewiesen wurde oder andere aktive Bewerbung der Selbständigkeit war untersagt.
Die Bedenken des Gerichts wurden von der Architektenkammer nicht geteilt, weshalb mit dem aufsichtsführenden Wirtschaftsministerium nach einer geeigneten Lösung gesucht wurde. Auf der einen Seite bestanden die Bedenken des Berufsgerichts, auf der anderen Seite der Wunsch der Kammer nach einer praktikablen und praxistauglichen Lösung. Sollte es tatsächlich einer teilzeitbeschäftigten Jung-Architektin zukünftig verwehrt werden, zusätzlich selbständig von zu Hause aus regelmäßig zu arbeiten? Wie sollten Jung-Architekten den Sprung in die Selbständigkeit wagen, wenn sie nicht als Puffer über ein noch bestehendes, anteiliges Anstellungsverhältnis verfügten?
Gesetzesänderung für die Praxis
Architektenkammer, Berufsgericht und Wirtschaftsministerium kamen nach mehreren Gesprächsrunden überein, dass das Architektengesetz geändert werden soll, sodass die bisherigen Tätigkeitsüberschneidungen beanstandungsfrei ausgeübt werden können. Der Vorteil der geplanten Änderung: einerseits wird für alle der Titel „Architekt“ vereinheitlicht, andererseits wird die Führung des Adjektivs „frei“ geschärft für die Mitglieder, die sich ausschließlich und zu einhundert Prozent den Pflichten der früheren Tätigkeitsart unterwerfen. Angestellte, baugewerbliche und beamtete Architekten werden durch die ein heitliche Begriffsverwendung „Architekt“ gestärkt. Ebenso sieht es der BDA, der die Schärfung des Profils zum Freien Architekten begrüßt. Die Landesvertreterversammlung nahm auf ihrer Sitzung 2018 in Friedrichs - hafen mit überwältigender Mehrheit den Vorschlag an, die Änderungen des Architektengesetzes der Landesregierung vorzuschlagen.
Zukünftig ist für die Eintragung nur noch relevant, ob ausdrücklich die Ausübungsart „frei“ gewählt wird. Selbstverständlich bestehen für Architekten, die ihre Tätigkeit baugewerblich, beamtet oder angestellt ausüben, weiterhin spezielle Pflichten. Baugewerbliche Architekten haben weiterhin spezielle Informationspflichten gegenüber ihren Bauherren, beamtete und angestellte Architekten dürfen nur unter bestimmten Bedingungen weiterhin selbständig tätig sein. Von der Eintragung her sind aber sämtliche Architekten erst einmal gleich, egal ob angestellt oder selbständig. Allein für die Freien besteht eine Sonderregelung. Aus verwaltungsinternen und statistischen Gründen werden wir aber auch zukünftig um die Angabe bitten, ob ein Mitglied angestellt, beamtet oder selbständig ist.
Die Landesregierung wird sich noch in diesem Jahr dem Ansinnen annehmen, sodass vielleicht schon im Frühjahr 2020 die Änderungen in Kraft treten können. Mit dieser Klärung erhalten gerade die betroffenen Architektinnen und Architekten Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, dass ihre Eintragung anerkannt wird. Am Ende profitiert der Berufstand als Ganzes, sollte der Gesetzgeber den Wünschen folgen.
Dr. Eric Zimmermann / 29.10.2019
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