Frei, baugewerblich, beamtet oder angestellt – bislang gab es vier Tätigkeitsarten. Zukünftig sollen allein zwei Ausübungsarten zugelassen sein: mit dem Zusatz "frei" und ohne Zusatz.
In der vorletzten Plenarsitzung des Landtags in dieser Legislaturperiode erfolgte die Umsetzung der sogenannten Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG in nationales Recht durch Änderung der Architekten- und Ingenieurgesetze.
Bis 18. Januar 2016 hat die Umsetzung der sogenannten Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG in nationales Recht durch Änderung des Architektengesetzes zu erfolgen. Nähere Informationen finden Sie hier.
Die Kammer schützt Ihre Mitglieder bei unlauterem Wettbewerb und bei Verstößen gegen die Vergabeordnung, z. B. unberechtigtes Führen der Berufsbezeichnung Architekt oder bei Angeboten kostenloser Architektenleistungen.
Wer die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt sowie Stadtplaner unbefugt verwendet, wird über die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs kostenpflichtig abgemahnt.