Bauvorlagen für verfahrenspflichtige Maßnahmen an Gebäuden in Baden-Württemberg
Das "Bauvorlagerecht" bzw. die "Bauvorlageberechtigung" wird in Baden-Württemberg im § 43 - Entwurfsverfasser - der Landesbauordnung (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S.617) in der aktuell gültigen Fassung geregelt.
Der Bauherr hat mit der Planung seines Bauvorhabens einen geeigneten "Entwurfsverfasser" zu beauftragen. Dieser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung; der Bauherr kann mit der Ausführungsplanung einen anderen Entwurfsverfasser beauftragen.
Der Entwurfsverfasser übernimmt, auch und gerade bei kleineren, vermeintlich unbedeutenden Bauvorhaben, eine umfassende Verantwortung, da er mit seiner Planung für die Berücksichtigung aller relevanten baurechtlichen Vorschriften, beispielsweise hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz oder Wärmeschutz, aber auch des Baunebenrechtes wie z.B. des Arbeitsschutzes in Form der Arbeitsstättenverordnung haftet. Eine entsprechende Risikoabsicherung in Form einer ausreichenden Berufs-Haftpflichtversicherung ist daher unbedingt erforderlich.
Die erforderliche Qualifikation des Entwurfsverfassers wird in den einzelnen Absätzen des § 43 LBO geregelt:
(3) Für die Errichtung von Gebäuden, die der Baugenehmigung oder der Kenntnisgabe bedürfen, darf als Entwurfsverfasser für die Bauvorlagen nur bestellt werden, wer
die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,
die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, jedoch nur für die Gestaltung von Innenräumen und die damit verbunden baulichen Änderungen von Gebäuden,
in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Baden-Württemberg.
(4) Für die Errichtung von
Wohngebäuden mit einem Vollgeschoß bis zu 150 m² Grundfläche,
eingeschossigen gewerblichen Gebäuden bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt von Außenwand und Dachhaut,
land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu 250 m² Grundfläche
dürfen auch Angehörige der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben, als Entwurfsverfasser bestellt werden. Das Gleiche gilt für Personen, die die Meisterprüfung des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks abgelegt haben und für Personen, die diesen, mit Ausnahme von § 7 b der Handwerksordnung, handwerksrechtlich gleichgestellt sind.
Entwurfverfasserberechtigung auch bei Umbauten, Anbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderung erforderlich
Da gemäß § 2, Abs. (13) der Landesbauordnung
der Errichtung das Herstellen, Aufstellen, Anbringen, Einbauen, Einrichten, Instandhalten, Ändern und die Nutzungsänderung,
dem Abbruch das Beseitigen,
gleich steht, soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für alle verfahrenspflichtigen Maßnahmen an Gebäuden die Anforderungen des § 43 zu erfüllen. Es ist dabei jeweils das gesamte, sozusagen "neu entstehende" Objekt zu betrachten.
Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach dem Architektengesetz
Wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" bzw. "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" zu führen, regelt das Architektengesetz für Baden-Württemberg. Demnach ist die Eintragung in die Architektenliste bei der Architektenkammer Baden-Württemberg erforderlich.