Im Rahmen der regelmäßigen Beratung von Kammermitgliedern und Dritten durch die Rechtsabteilung der Architektenkammer wird gelegentlich eine Thematik problematisiert, deren rechtliche Klärung offenbar nicht durchweg Verbreitung gefunden hat.
Zum Einen handelt es sich um die Frage, inwiefern für die Erstellung und Einreichung von Bauvorbescheiden nach § 57 LBO eine Bauvorlageberechtigung erforderlich ist, zum anderen, ob auch bei Nutzungsänderungen, Erweiterungsbauten wie z.B. eine Aufstockung auf ein vorhandenes Objekt oder Anbauten sowie bei Umbauten eine Bauvorlageberechtigung im Sinne des § 43 Abs. 3 oder Abs. 4 LBO nachgewiesen werden muss.
Diese Fragestellung wird vielfach in Fällen an die Architektenkammer herangetragen, in welchen nicht in die Architektenliste eingetragene Personen Baugesuche wegen Um- oder Erweiterungsbauten oder Nutzungsänderungen oder Anträge auf die Erteilung von Bauvorbescheiden bei den Baurechtsämtern einreichen.
Hierzu gilt Folgendes:
1. § 43 Abs. 3 und Abs. 4 LBO erfasst tatbestandlich die Bauvorlageberechtigung für den dort bezeichneten Personenkreis in Fällen der „Errichtung“ von Gebäuden, getrennt nach der eingeschränkten Bauvorlageberechtigung des § 43 Abs. 4 LBO und der uneingeschränkten Bauvorlageberechtigung des § 43 Abs. 3 LBO. Für in der LBO verwendete Termini enthält § 2 LBO einen Definitionskatalog. So steht unter anderem nach § 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO der „Errichtung“ das Herstellen, Aufstellen, Instandhalten, Ändern und die Nutzungsänderung etc. gleich.
Dies bedeutet, dass die in § 43 Abs. 3 und Abs. 4 LBO normierte Bauvorlageberechtigung beispielsweise auch bei Nutzungsänderungen sowie An- und Umbauten sowie Aufstockungen zu beachten ist, sofern diese nach § 49 f LBO genehmigungspflichtig sind. Entsprechendes gilt für das Kenntnisgabeverfahren.
2. Auch bei Erweiterungsbauten wie Aufstockungen oder Anbauten ist nach der eingeschränkten und uneingeschränkten Bauvorlageberechtigung zu differenzieren. Wird also beispielsweise eine Aufstockung auf ein Gebäude vorgenommen, wodurch die Maße des § 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 3 LBO überschritten werden oder sind diese Maße bereits mit dem bestehenden Gebäude überschritten, so bedarf es auch für diese Aufstockung der uneingeschränkten Bauvorlageberechtigung des § 43 Abs. 3 LBO, so dass der in § 43 Abs. 4 LBO genannte Personenkreis nicht über die Bauvorlageberechtigung für eine solche Aufstockung verfügt und demgemäß nicht als Planverfasser für ein solches Bauvorhaben bestellt werden darf. Gleiches gilt sinngemäß auch bei Anbauten an ein bestehendes Gebäude.
3. Beziehen sich Anträge auf Erteilung eines Bauvorbescheides nach § 57 LBO auf die Errichtung oder Änderung von Gebäuden, ist hierfür gleichfalls die Bauvorlageberchtigung des § 43 Abs. 3 oder Abs. 4 LBO erforderlich.
Zwar fehlt in § 57 Abs. 2 LBO ein direkter Hinweis auf eine entsprechende Anwendung des § 43 Abs. 3 und Abs. 4 LBO, jedoch ergibt sich das Erfordernis der Bauvorlageberechtigung für den zitierten Fall aus dem in § 57 Abs. 2 LBO enthaltenen Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 2 LBO.
Somit dürfen als Planverfasser für Bauvorbescheide nur Personen bestellt werden, die bauvorlageberechtigt i.S.d. § 43 Abs. 3 oder Abs. 4 LBO sind, sofern sich diese Anträge auf die Errichtung oder Änderung von Gebäuden beziehen, wobei auch hier der „Errichtung“ die in § 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO genannten Termini gleichstehen. Anderes würde beispielsweise nur dann geltend, wenn im Rahmen eines Bauvorbescheides lediglich die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit planungsrechtlichen Vorschriften ohne Einzelheiten des Gebäudes geklärt werden soll (so Sauter, Kommentar zu LBO Ba-Wü, § 57 Rnr.: 13).