Wer sich um die Aufnahme in die Architektenliste bewerben will, muss seinen Erst- oder Zweitwohnsitz oder eine Niederlassung bzw. seine überwiegende Beschäftigung in Baden-Württemberg haben. Zu den Voraussetzungen zählt ferner ein fachlich qualifizierendes Studium und Berufspraxis.
Konkret hat der Bewerber oder die Bewerberin folgende Berufsbefähigungen nachzuweisen:
ein mit Erfolg abgeschlossenes Studium mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung an einer Universität, Kunsthochschule, Fachhochschule oder gleichwertigen Lehreinrichtung und
eine mindestens zweijährige Berufspraxis nach der Ausbildung im Aufgabenbereich der Fachrichtung unter Anleitung eines Architekten oder einer Architektin dieser Fachrichtung bzw. bei einem Stadtplaner oder einer Stadtplanerin. [ArchG BW §4 (2)]
oder
Nachweis einer praktischen Tätigkeit von mindestens zehn Jahren im Aufgabenbereich der Fachrichtung bei einem in die Architektenliste dieser Fachrichtung eingetragenen Architekten oder Stadtplaner. Außerdem müssen Kenntnisse nachgewiesen werden, die einem mit Erfolg abgeschlossenen Studium entsprechen. [ArchG BW §4 (4)]
Auswärtige Architektinnen und Architekten
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch ausländische Architektinnen und Architekten, Stadtplaner und Stadtplanerinnen in die Architektenliste mit aufgenommen werden: Sie müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sein und dort über entsprechende berufliche Voraussetzungen verfügen.