Die Berufsbezeichnungen "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin","Landschaftsarchitekt" oder "Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" sind gesetzlich geschützt.
Sie dürfen nur geführt werden, wenn eine entsprechende Eintragung in die Architektenliste oder das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung als auswärtiger Architekt oder Stadtplaner nach den Maßgaben des Architektengesetzes vorliegt. Dieser Schutz gilt auch für die Begriffe "Architekturbüro" oder "Stadtplanungsbüro" und ähnliche Wortbildungen: die Berufsbezeichnungen, entsprechende Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach dem Architektengesetz befugt sind.
Davon unberührt bleibt jedoch das Recht zur Führung akademischer Grade:
Nach dem "Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)" dürfen akademische "Grade nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden", d.h. nur im dort aufgeführten Wortlaut bzw. in der dort verwendeten Abkürzung.
Dies gilt entsprechend auch für die Führung ausländischer Hochschulabschlussgrade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
Solange also keine Eintragung in die Architektenliste bei der Architektenkammer oder nicht die Voraussetzungen nach § 8 Architektengesetz für auswärtige Architekten und Stadtplaner vorliegen, dürfen daher insbesondere die geschützte Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin" nicht im Zusammenhang mit dem akademischen Grad verwendet werden. Auch Bezeichnungen, die geeignet sind, zu Verwechslungen zu führen, wie entsprechende Wortkonstruktionen mit "Architektur" etc. sind zu vermeiden!
In Baden-Württemberg gibt es jedoch seit 1999 die Möglichkeit, dass Hochschulabsolventen mit ihrem qualifizierenden Hochschulabschluss und "Berufsanfänger" bereits mit Antritt der ersten Arbeitsstelle als "Architekt im Praktikum" etc. in die Architektenliste eingetragen werden können.