Hinweise zur Fort- und Weiterbildungspflicht für AiP/SiP vor, während und nach der Pandemie
AiP und SiP müssen sich zur Eintragung fort- und weiterbilden. Dies ist auch in Zeiten von Corona notwendig.
Der Nachweis der Fort- und Weiterbildung ist für AiP und SiP nicht nur eine Berufspflicht, sondern eine Eintragungsvoraussetzung. Sie müssen über einen Zeitraum von zwei Jahren 40 Stunden Fort- und Weiterbildung gegenüber dem Eintragungsausschuss nachweisen. Verlängert sich die AiP/SiP-Zeit, kann dies auch zu einer Erhöhung der Fort- und Weiterbildungsstunden führen.
Bei den 40 Stunden, die die AiP/SiP vorzulegen haben, muss es sämtlich um Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen handeln, die von der Architektenkammer vorab anerkannt wurden. Seminare, aus denen eindeutig hervorgeht, dass sie nicht für AiP/SiP anerkannt wurden, können nur dann eingereicht werden, wenn beim Eintragungsausschuss vorab angefragt wurde, ob die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung dennoch anerkannt wird.
Beispiel: AiP A will an dem Seminar „Der Generalübernehmervertrag für Experten am Bau“ teilnehmen. In der Ankündigung steht: „Wird nicht für AiP/SiP anerkannt.“ (Wenn es keinen expliziten Hinweis gibt, ist davon auszugehen, dass die Veranstaltung für AiP/SiP anerkannt ist. Bei Zweifeln sollte der Eintragungsausschuss kontaktiert werden.) Will nun A dennoch teilnehmen und gleichzeitig die Veranstaltung zum Nachweis für seine Eintragung einreichen, so muss er sich vorher an den Eintragungsausschuss wenden und mit diesem abklären, ob eine Anerkennung in dem Einzelfall möglich ist.
Die Coronakrise hat dazu geführt, dass viele Seminaranbieter, darunter auch unser kammereigenes Institut Fortbildung Bau (IFBau), ihre Online-Angebote ausgebaut haben (zum Online-Angebot des IFBau). Es gibt viele Angebote, um auch in Corona-Zeiten der Weiterbildungspflicht zu genügen. AiP/SiP können selbstverständlich, sofern sie anerkannt werden, auch an Online-Seminaren teilnehmen und dadurch ihre Fort- und Weiterbildungspflicht erfüllen. Spezielle Hinweise für Eintragungsanträge bis zum 31. März 2021 2020 wurde den AiP/SiP ausnahmsweise eingeräumt, verschiedene Stunden für Fort- und Weiterbildung pauschal anzuerkennen, die nicht von der AKBW vorab als solche anerkannt wurden. Dazu zählte u.a. das Selbststudium durch Lesen. Diese Ausnahme war der Pandemielage geschuldet und galt zunächst nur für Anträge bis zum 31. Dezember 2020. Diese Frist wurde einmalig nun verlängert bis zum 31. März 2021.
AiP/SiP, die bis zum 31. März 2021 einen rechtmäßigen Antrag auf Eintragung stellen, haben aufgrund der Coronakrise die Möglichkeit, 20 Stunden des ansonsten verlangten Nachweises von 40 anerkannten berufsbezogene Fortbildungsstunden auch mit nicht anerkannten Formaten nachzuweisen. Dies kann z.B. durch Selbststudium, Streaming-Dienste usw. geschehen. Allerdings ist jeweils glaubhaft zu machen, in welcher Art, mit welchem Inhalt und in welcher Länge die Fortbildung stattfand. Nähere Informationen stehen nachfolgend oder können beim Eintragungsausschuss abgefragt werden:
Alle Anträge auf Eintragung ab dem 1. April 2021 unterlaufen wieder des normalen Nachweises von anerkannten Fort- und Weiterbildungsstunden. Selbststudium usw. ist daher als Nachweis nicht weiter möglich.