Honorar oder Zahlungsansprüche unterhalb eines Betrages von 750,00 € konnten in Baden-Württemberg bisher im Klagewege bei den zuständigen Amtsgerichten nur dann geltend gemacht werden, nachdem vor einer anerkannten Gütestelle im Sinne der Zivilprozessordnung versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Ausgenommen hiervon waren Streitigkeiten, in denen der Anspruch durch ein gerichtliches Mahnbescheidsverfahren geltend gemacht wurde.
Dies bestimmte das Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg vom 28.06.2000, welches nunmehr am 01.05.2013 durch das vom Landtag Baden-Württemberg beschlossene Gesetz zur Aufhebung des Schlichtungsgesetzes aufgehoben wurde.
Nach der Begründung des Gesetzes zur Aufhebung des Schlichtungsgesetzes sind die mit dem Schlichtungsgesetz erstrebten Ziele der Förderung und Aufwertung der außergerichtlichen Konfliktbeilegung sowie eine damit einhergehende Entlastung der Justiz nicht in dem erhofften Maße eingetreten.
Damit können nun wieder Honorar- oder sonstige Zahlungsansprüche auch unterhalb eines Betrages von 750,00 € direkt bei den Amtsgerichten eingeklagt werden.
Gleichwohl wird im Hinblick auf das Prozesskostenrisiko empfohlen, in geeigneten Fällen von der nach wie vor bestehenden Möglichkeit eines gerichtlichen Mahnbescheidsverfahrens Gebrauch zu machen oder ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchzuführen. Ggf. vor dem Schlichtungsausschuss der Architektenkammer als einer anerkannten Gütestelle nach der Zivilprozessordnung.