Dies sind die Kennzeichen der Arbeitsweise des Schlichtungsausschusses. Ein Architekturbüro aus Baden-Baden, das mit seinem privaten Auftraggeber wegen der Bezahlung des Architektenhonorars im Streit lag, kann dies bestätigen.
Durch Einschaltung des Schlichtungsausschusses konnte der private Auftraggeber schließlich überzeugt werden, dem Architekten ein um 20.000,00 € höheres Honorar zu zahlen, als er ursprünglich beabsichtigt hatte. Dies ist in diesem wie in vielen anderen Fällen mit Hilfe eines in Bausachen besonders erfahrenen Richters am Oberlandesgericht Stuttgart sowie zwei erfahrenen Beisitzern gelungen mit deren Hilfe nicht nur Streitigkeiten beigelegt werden konnten, sondern auch berechtigte Forderungen des Architekten erfüllt wurden.
Der Schlichtungsausschuss der Architektenkammer Baden-Württemberg ist vom Präsident des Landgerichts Stuttgart als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO anerkannt. Das bedeutet, dass der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens die Verjährung hemmt. Der Schlichtungsausschuss ist berechtigt, vollstreckbare Urkunden auszustellen, die unmittelbar durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden können. Einer gerichtlichen Durchsetzung eines vor dem Schlichtungsausschuss geschlossenen Vergleiches bedarf es nicht mehr. Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist gem. § 23 Baden-Württembergisches ArchG und § 1 SchliO „die gütliche Regelung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und auswärtigen Architekten und Stadtplanern oder Dritten". Sofern ein auswärtiger Architekt, ein Stadtplaner oder ein Dritter beteiligt ist, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Zustimmung tätig werden. Kammermitglieder sind dagegen standesrechtlich verpflichtet, sich am Schlichtungsverfahren zu beteiligen. Bei beruflichen Auseinandersetzungen zwischen Kammermitgliedern ist gem. Ziff. 1 Abs. 2 BO zunächst der Schlichtungsausschuss anzurufen ehe ein ordentliches Gericht tätig wird. Der Ausschuss verhandelt in der mündlichen Verhandlung mit einem Juristen als Vorsitzendem und zwei Architekten als Beisitzern.
Es ist zu hoffen, dass es sich herumspricht, dass diese Form der Streitbeilegung nicht nur deutlich schneller als der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist, sondern auch den Parteien ermöglicht, einvernehmliche Lösungen zu treffen, so dass man sich am Ende „wieder in die Augen schauen kann“.
Schlichtungsordnung
Dem Schlichtungsausschuss obliegt die gütliche Regelung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern.
Das Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg vom 28.06.2000 wurde am 01.05.2013 durch das vom Landtag Baden-Württemberg beschlossene Gesetz zur Aufhebung des Schlichtungsgesetzes aufgehoben.