Als Mitglied des Kammerbezirks können Sie kandidieren als:
Bezirksvorsitzende/r
stellvertretende/r Bezirksvorsitzende/r
3 Beisitzer/in im Bezirksvorstand
Sie müssen für diese Kandidaturen nicht Mitglied der Bezirksvertreterversammlung sein. Wählbar ist jedes Kammermitglied des jeweiligen Bezirks.
Die Bezirksvertreterversammlung setzt sich zusammen aus:
den Vorsitzenden der Kammergruppen des Bezirks,
den Mitgliedern der Landesvertreterversammlung des Bezirks,
weiteren Mitgliedern der Bezirksvertreterversammlung (nach § 10 Abs. 1 der Satzung)
dem/der Bezirksvorsitzenden und dem/der Stellvertreterin.
So werden Sie Kandidat/in für das Amt des/r Bezirksvorsitzenden, des/r stellvertretenden Bezirksvorsitzenden oder eines/r Beisitzers/in im Bezirksvorstand:
Sie müssen von einem Mitglied der Bezirksvertreterversammlung auf dem Wahlformblatt Nr. 2 vorgeschlagen werden. Sie dürfen sich nicht selbst vorschlagen.
Der Vorschlag muss bis zum 28. September 2018, 16:00 Uhr beim Landeswahlausschuss in der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden.
Jeder Kandidat/jede Kandidatin erhält die Möglichkeit, sich mit einer kurzen Beschreibung den Wählerinnen und Wählern vorzustellen.
Gewählt wird auf der Wahl-Bezirksvertreterversammlung in einzelnen, geheimen Wahlgängen.
Bezirksvorsitzende/r und Stellvertreter/in sollen verschiedenen Tätigkeitsarten (freiberufliche Tätigkeit, öffentlich rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Arbeitsverhältnis, gewerbliche Tätigkeit im Baubereich) angehören.
Als Vorsitzende/r ist gewählt, wer von den Kandidaten für dieses Amt die meisten Stimmen erhalten hat. Als stellvertretende/r Vorsitzende/r ist gewählt, wer für dieses Amt aus einer anderen Tätigkeitsart die meisten Stimmen erhält, es sei denn, es steht kein anderer Kandidat aus einer anderen Tätigkeitsart zur Verfügung; in diesem Fall ist der Kandidat/die Kandidatin mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Als Beisitzer/innen im Bezirksvorstand sind die drei Kandidaten/innen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Die Tätigkeitsart spielt keine Rolle.
Wahlen im Kammerbezirk Stuttgart
Für den Kammerbezirk Stuttgart gilt außerdem:
Als Mitglied des Kammerbezirks Stuttgart können Sie kandidieren als:
Bezirksvorsitzende/r
erste/r stellvertretende/r Bezirksvorsitzende/r: Wenn die oder der Vorsitzende in der Landeshauptstadt Stuttgart eingetragen ist, sind für das Amt des ersten stellvertretenden Vorsitzes nur Mitglieder des Kammerbezirks Stuttgart mit Eintragungsadresse außerhalb Stuttgarts wählbar.
zweite/r stellvertretende/r Bezirksvorsitzende/r: Für den zweiten stellvertretenden Vorsitz sind nur Mitglieder mit Eintragungsadresse innerhalb der Landeshauptstadt Stuttgart wählbar.
3 Beisitzer/in im Bezirksvorstand.
Sie müssen für diese Kandidaturen nicht Mitglied der Bezirksvertreterversammlung sein. Wählbar ist jedes Kammermitglied des jeweiligen Bezirks.
Die Bezirksvertreterversammlung setzt sich zusammen aus:
den Vorsitzenden der Kammergruppen des Bezirks,
den Mitgliedern der Landesvertreterversammlung des Bezirks,
weiteren Mitgliedern der Bezirksvertreterversammlung (nach § 10 Abs. 1 der Satzung)
dem/der Bezirksvorsitzenden und den beiden Stellvertreter/innen.
Für den Kammerbezirk Stuttgart gilt: Sie müssen von einem Mitglied der Bezirksvertreterversammlung auf dem Wahlformblatt 2-Stuttgart vorgeschlagen werden. Sie dürfen sich nicht selbst vorschlagen.
Der Vorschlag muss bis zum 28. September 2018, 16:00 Uhr beim Landeswahlausschuss in der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden.