
Die Kammermitglieder müssen ihre jährliche Fortbildung im Lauf des jeweiligen Kalenderjahrs absolvieren. Keinesfalls sollten sie die nach dem Jahreswechsel stattfindende Stichprobe abwarten, um dann im Falle ihrer Ziehung die Fortbildung für das abgelaufene Jahr aufgrund einer Gestattung der Kammer nachzuholen.