Richtlinien des Landes für die Arbeit auf Baustellen
Das Land Baden-Württemberg hat auf seiner Internetseite die Richtlinie "Arbeitsschutzmaßnahmen auf Baustellen" veröffentlicht. Gemäß dieser Richtlinie von Wirtschafts- und Sozialministerium ist, wo immer möglich, auch auf Baustellen ein Abstand untereinander bzw. zu anderen Menschen von mindestens 1,50 Meter einzuhalten. Daher sollen die Arbeitsplätze durch geeignete Wahl an technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen so abgeschirmt und gesichert werden, so dass einer Übertragung des Corona-Virus vorgebeugt wird.
Hygienemaßnahmen und deren Einhaltung auf Baustellen
Zu beachten ist die ab 25.01.2021 verschärfte Corona-Verordnung des Landes mit den Regelungen zur Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht"): In Arbeits- und Betriebsstätten muss künftig eine medizinische Maske, statt der bisherigen „Alltagsmaske“ getragen werden. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen. Eine Verpflichtung zum Tragen dieser Masken besteht in Arbeits- und Betriebsstätten nicht am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt aber wiederum nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht.
Die Maskenpflicht gilt mit den o.g. Vorgaben auch in Arbeitsstätten unter freiem Himmel, auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle.
Weiterhin gilt jedoch, dass von den bestehenden Kontaktbeschränkungen abgewichen werden kann, soweit es zur Aufrechterhaltung des Arbeits, Dienst- und Geschäftsbetriebs erforderlich ist. Insofern ist die Begrenzung der Personenzahl für derartige Ansammlungen nicht zwingend anzuwenden. In der aktuellen Corona-Verordnung des Landes regelt dies § 9 Abs. 2.
Neben der bis zum 10.09.2021 befristeten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt es die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu beachten. Die Verordnung und die Arbeitsschutzregel greifen ineinander und ergänzen sich.
Die Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS haben gemeinsam die Corona-Arbeitsschutzregel erarbeitet, die inzwischen zweimal aktualisiert wurde. In deren Anhang "Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen" finden sich auch Regelungen für Baustellen. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt es die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel als pdf zum Download (Stand 07.05.2021)
Hinweise zur Bauleitung als Bauleiter LBO (Stand 20.08.2020)
Ausführungen zu den Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie auf die Rechte und Pflichten eines öffentlich-rechtlichen Bauleiters gemäß § 45 LBO Baden-Württemberg hier in einem Merkblatt der Architektenkammer.
Einheitliche Arbeitsschutzstandards des Bundes gegen das Coronavirus
Die Bundesregierung hatte einheitliche Standards zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz beschlossen und veröffentlicht: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS [PDF, 572KB] (Stand 16.04.2020) Zur Arbeit auf Baustellen heißt es dort: "Auch bei arbeitsbezogenen (Kunden-)Kontakten außerhalb der Betriebsstätte sind soweit möglich Abstände von mindestens 1,5 m einzuhalten. Die Arbeitsabläufe bei diesen Tätigkeiten sind dahingehend zu prüfen, ob vereinzeltes Arbeiten möglich ist, falls dadurch nicht zusätzliche Gefährdungen entstehen. Andernfalls sind möglichst kleine, feste Teams (z.B. 2 bis 3 Personen) vorzusehen, um wechselnde Kontakte innerhalb der Betriebsangehörigen bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte zu reduzieren. Zusätzlich sind für diese Tätigkeiten Einrichtungen zur häufigen Handhygiene in der Nähe der Arbeitsplätze zu schaffen. ..." Im Weiteren sind dann noch Standards für Firmenfahrzeuge und Fahrten von Baustellenpersonal und für Materialtransport beschrieben.
Aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hat die vom BMAS vorgelegten 17 Grundsätze zum Arbeiten während der Coronavirus-Pandemiegemeinsam mit ihren Partnern aus der Baubranche für die Unternehmen der Bauwirtschaft und baunahen Dienstleistungen konkretisiert umgesetzt und in dem „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe (Stand 02.10.2020)“ veröffentlicht. Neben allgemeinen Grundsätzen zum sicheren und gesunden Arbeiten während der Coronavirus-Pandemie und zusätzlichen betrieblichen Maßnahmen, definiert das Dokument konkrete Handlungshinweise. Unternehmen, die sich daran orientieren, erfüllen die rechtlichen Anforderungen n den Arbeitsschutz. www.bgbau.de/arbeitsschutzstandard-baugewerbe
Das Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat schreibt in einem Erlass über baurechtliche Fragen zur Corona-Pandemie bei Baustellen des Bundes (23.03.2020) u.a.: "Unter diesen Maßgaben sollen die Baustellen des Bundes möglichst weiter betrieben werden. Baumaßnahmen sollen erst eingestellt werden, wenn behördliche Maßnahmen dazu zwingen (z. B. Betretensverbote) oder aufgrund behördlicher Maßnahmen ein sinnvoller Weiterbetrieb nicht möglich ist (z. B. weil überwiegende Teile der Beschäftigten des Auftragnehmers unter Quarantäne gestellt worden sind). Dies ist eine Frage des Einzelfalls." Der Elass beschäftigt sich des Weiteren mit der Auslegung des Begriffs "höherer Gewalt" und Zahlungen.
Mehrkosten am Bau
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat veröffentlichte am 17.06.2020 einen Erlass, der sich mit den durch die COVID-19-Pandemie bedingten Mehrkosten auf Baustellen des Bundes beschäftigt. Der Erlass gibt Hinweise, wie mit Mehrkosten, die durch Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen auf Bundesbaustellen entstehen, bauvertraglich umzugehen ist. Sie können den Erlass hier abrufen; ein entsprechendes Muster-Formblatt erhalten Sie hier. Hinweise, ob ein ähnlicher Erlass auch in Baden-Württemberg eingeführt wird und ob dieser dann auch für Architekten gilt, liegen noch nicht vor.
Informationen des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie e.V.
Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie hat einen umfangreichen Leitfaden zu arbeits-, sozial- und vertragsrechtliche Fragen zusammengestellt, der hier als pdf-Datei (Stand 19.03.2020) heruntergeladen werden kann.
Arbeitsschutz allgemein
Der Arbeitsschutz eines Betriebes - sei es Bauunternehmen oder Architekturbüro - liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Dieser ist verpflichtet, den Arbeitsschutz „bei sich ändernden Gegebenheiten“ gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) anzupassen. In der aktuellen Situation des Auftretens des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) sollte daher die bestehende Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG möglichst unter Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des/der Betriebsarztes/-ärztin überprüft und ggf. Maßnahmen hieraus abgeleitet werden. Dabei ist die Rangfolge der zu treffenden Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip (= Technische Schutzmaßnahmen vor organisatorischen und diese wiederum vor persönlichen Schutzmaßnahmen) einzuhalten.
Mit Blick auf die Beschäftigung schwangerer Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit Coronavirus (SARS-CoV-2) hat der Arbeitgeber nach den mutterschutzrechtlichen Vorgaben besondere Schutzmaßnahmen zu erfüllen. Nähere Informationen finden sich auf der gemeinsamen Internetseite der Fachgruppen Mutterschutz: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Wirtschaft/Seiten/Mutterschutz.aspx
Ergibt sich durch die zuständigen Gesundheitsbehörden (Örtliches Gesundheitsamt, Landesgesundheitsamt, Sozialministerium) eine Neubewertung der Gefährdung (z.B. zum Thema Auslandsreisen, Kundenkontakt oder Ähnliches) und den sich daraus ableitenden Maßnahmen, muss für die Kommunikation und Umsetzung dieser Maßnahmen im Betrieb Sorge getragen werden. Allgemeingültige Hygieneregeln nach den Vorgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) im Rahmen dieses Infektionsgeschehens sind auch im Betrieb einzuhalten. Es wird empfohlen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für deren Umsetzung besonders zu motivieren. Ein verantwortungsvolles Handeln von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich in Risikogebieten aufgehalten haben oder die Kontakt mit Personen hatten, die sich in solchen aufgehalten haben, wird vorausgesetzt.
Für den Infektionsschutz und daraus resultierende Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, z. B. Quarantänemaßnahmen für Beschäftigte mit Kontakt zu Erkrankten, sind die Gesundheitsämter vor Ort anzusprechen. Das zuständige Gesundheitsamt kann wie folgt ermittelt werden: https://tools.rki.de/plztool
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