Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP vom 26. Oktober 2009 sieht vor, den Klimaschutz und die Innenentwicklung im Bauplanungsrecht zu stärken. Des Weiteren soll die Baunutzungsverordnung umfassend geprüft werden.
Zur Beschleunigung der Energiewende war der energie- und klimapolitische Teil der Bauplanungsrechtsnovelle vorgezogen worden und bereits am 30. Juli 2011 als Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in Kraft getreten.
Mit diesem Gesetz, zu dem der Referentenentwurf seit dem 14.02.2012 vorliegt, soll in einem zweiten Teil die Innenentwicklung gestärkt und die Baunutzungsverordnung angepasst werden.
Ziele des Gesetzes
Innenstädte und Ortskerne sind Schlüsselfaktoren für die Stadtentwicklung; sie sind zur Identifikation der Bürger mit ihren Städten und Gemeinden unverzichtbar. Umstrukturierungsprozesse können jedoch die Zentren in zunehmendem Maße gefährden. Es ist daher ein Ziel der Städtebaupolitik des Bundes, die Innenentwicklung zu stärken. Dabei geht es zum einen darum, die Neuinanspruchnahme von Flächen auf der „Grünen Wiese“ weitestgehend zu vermeiden.
Die Innenentwicklung hat zum anderen aber ebenso eine qualitative Dimension. Denn es geht auch um die Wahrung und Stärkung der Urbanität und der Attraktivität von Städten und Gemeinden, auch in baukultureller Hinsicht. Mit dem Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sind bereits wirksame Instrumente für die Stärkung der Innenentwicklung eingeführt worden. Mit dieser Novelle sollen daher fortführende und weitere wesentliche Regelungen für die Innenentwicklung getroffen werden.
Die Baunutzungsverordnung ist zuletzt im Jahr 1990 umfassend novelliert worden. Entsprechend dem Auftrag des Koalitionsvertrages wurde der Änderungsbedarf – mit wissenschaftlicher Beratung – geprüft.
Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer
Die Bundesarchitektenkammer e.V. (BAK) begrüßt den aktuellen Gesetzentwurf zur Stärkung der Innenentwicklung. Die Regelungen sind geeignet, die Innenentwicklung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Toleranz und Akzeptanz von Nutzungsmischung, -vielfalt und -dichte zu fördern und zu erleichtern.
Die BAK sieht bei der Baunutzungsverordnung (BauNVO) allerdings einen sehr viel weitergehenden Novellierungsbedarf. Die BauNVO ist auch nach der jetzt beabsichtigten Novellierung noch immer geprägt vom städtebaulichen Leitbild der Charta von Athen und sollte zügig dem Leitbild der Charta von Leipzig angepasst werden. Erst dann werden Innenentwicklung und Nutzungsmischung im gewünschten Umfang planungsrechtlich ermöglicht werden können.
So sollten die Bestimmungen zur Art der baulichen Nutzung in den §§ 1 bis 10 überprüft werden. Die derzeit in der BauNVO definierten Gebietstypen existieren seit Jahrzehnten. Es besteht hierzu grundlegender Aktualisierungsbedarf. Das gilt auch für die Begriffe der BauNVO, die vielfach nicht mehr zeitgemäß sind (z.B. „Laden“ und „Schank- und Speisewirtschaften“). Auch die Definition des Begriffs „Wohnen“ ist mit Blick auf verschiedene neue Formen des Wohnens und des temporären Zusammenlebens im Zuge gesellschaftlicher Veränderungen erforderlich. Außerdem sind die Dorf- und Kleinsiedlungsgebiete vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und der Industrialisierung bei der Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten problematisch.
Des Weiteren sollten die Regelungen zum „Maß der baulichen Nutzung“ überarbeitet werden, um innovative, qualitätsvolle und den Flächenverbrauch begrenzende Planungen zu ermöglichen.
Eine Klarstellung in § 19 BauNVO, dass Balkone, Loggien und Terrassen Bestandteil der Hauptanlage sind, wäre wegen ihrer Auswirkungen auf die natürliche Funktion des Bodens wünschenswert.
Darüber hinaus sollte eine generelle Überprüfung des Verhältnisses der BauNVO zu anderen Rechtsvorschriften stattfinden.